§ 187 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Vierter Unterabschnitt – Bundesmittel
§ 187 AFG
(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundesanstalt Darlehn bis zur Höhe der Rücklage nach § 220 Abs. 4.
(2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehn nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes.