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§ 187 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Vierter Unterabschnitt – Bundesmittel

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 187 AFG

(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundesanstalt Darlehn bis zur Höhe der Rücklage nach § 220 Abs. 4.

(2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch Darlehn nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach Artikel 120 des Grundgesetzes.