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§ 185a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 185a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten. 2Für die Erstattung gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (§ 26 Abs. 3, §§ 27 und 28) entsprechend. 3Der zu erstattende Betrag mindert sich um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt worden ist.

(2) (weggefallen)

(3) Die Beiträge werden erstattet durch

  1. 1.
    das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
  2. 2.
    die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung auf § 186 beruht,
  3. 3.
    die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesanstalt dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.