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§ 175 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 175 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Beitragsbemessungsgrundlage ist

  1. 1.
    für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten;
  2. 2.
    für den beitragspflichtigen Wehr- oder Zivildienstleistenden das durchschnittliche Arbeitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. September des Kalenderjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist;
  3. 3.
    für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer, der im Anschluß an eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
  4. 4.
    für den beitragspflichtigen Gefangenen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 90 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch;
  5. 5.
    für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Gesamtheit der Beitragsbemessungsgrundlagen der von ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer; nach § 169c Nr. 1 beitragsfreie Arbeitnehmer werden wie beitragspflichtige Arbeitnehmer berücksichtigt.

2Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch Rechtsverordnung eine Pauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld ergeben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung Pauschalberechnungen für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder (§ 168 Abs. 3a) vorschreiben und die Zahlungsweise regeln.