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§ 173a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 173a AFG

Für die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über

den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich (§ 3 Nr. 1),

die Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4 und 5),

die Beschäftigung (§ 7),

den Beschäftigungsort (§§ 9 und 10) und

das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17)

entsprechend.