§ 173a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 173a AFG
Für die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über
den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich (§ 3 Nr. 1),
die Ausstrahlung und Einstrahlung (§§ 4 und 5),
die Beschäftigung (§ 7),
den Beschäftigungsort (§§ 9 und 10) und
das Arbeitsentgelt (§§ 14 und 17)
entsprechend.