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§ 172 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 172 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen oder nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfreien Arbeitnehmer beschäftigen. 2Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von Heimarbeitern, sowie die Träger der Einrichtungen für Behinderte und der Jugendhilfe (§ 168 Abs. 1 Satz 2).

(2) (weggefallen)

(3) 1Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle die Arbeitnehmer zu melden, die nur nach § 169c Nr. 1 beitragsfrei sind. 2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.