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§ 168 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 168 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 169 bis 169c oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind. 2Jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, und Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, stehen den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleich. 3Bei Wehr- und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den Zivildienst nicht unterbrochen.

(2) 1Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht nach Absatz 1 beitragspflichtig sind, wenn sie für länger als drei Tage einberufen sind und unmittelbar vor Dienstantritt

  1. 1.
    mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt waren und in dieser Beschäftigung nicht die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit nach § 169 oder § 169b erfüllten oder
  2. 2.
    eine Beschäftigung gesucht haben, die die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender nach Nummer 1 begründen kann.

2Die Beitragspflicht nach Satz 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende

  1. 1.
    in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes eine Ausbildung im Sinne des § 169b Satz 1 Nr. 1 beendet oder eine Ausbildung im Sinne des § 169b Satz 1 Nr. 1 oder 2 unterbrochen hat und
  2. 2.
    in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Ausbildung weniger als 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.

3Einer Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 stehen Zeiten mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen gleich, die auf Beschäftigungen beruhen, die die Beitragspflicht als Wehr- oder Zivildienstleistender begründen können. 4Während des Wehrdienstes in der Verfügungsbereitschaft nach § 5a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes sind die Dienstleistenden dann beitragspflichtig, wenn sie während des vorangegangenen Grundwehrdienstes beitragspflichtig waren.

(3) 1Beitragspflichtig sind auch Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 nicht erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach § 169c Nr. 1, 2 oder 3 beitragsfrei sind. 2Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts; das für die Vollzugsanstalt zuständige Land gilt insoweit als Arbeitgeber. 3Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.

(4) 1Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 2Für Personen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des Soldatengesetzes freiwillig Wehrdienst leisten, finden die Vorschriften dieses Abschnitts über die Beitragspflicht der Personen Anwendung, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.

(5) Für die Beitragspflicht der Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gelten § 2 Abs. 3 und § 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(6) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht beitragspflichtig. 2Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.