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§ 156 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung der Leistungsempfänger → I. – Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 156 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Scheidet ein Versicherter aus der Krankenversicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in derselben Weise zu, wie wenn er wegen Wegfalls der Versicherungspflicht (§ 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ausgeschieden wäre.