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§ 153 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von Leistungen → Zweiter Unterabschnitt – Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung von Leistungen

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 153 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Das Arbeitsamt kann durch schriftliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß Ansprüche eines Erstattungspflichtigen auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, insbesondere auf

  1. 1.
    Renten der Sozialversicherung,
  2. 2.
    Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Renten, die nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt werden,
  3. 3.
    Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
  4. 4.
    Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
  5. 5.
    Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  6. 6.
    Mutterschaftsgeld oder auf Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,
  7. 7.
    Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das während des Bezuges der zurückzuzahlenden Leistung bestanden hat,

in Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die Bundesanstalt übergehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Arbeitsamt aus dem gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. 3Der Übergang beschränkt sich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen, für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt worden sind. 4Hat der Rückzahlungspflichtige den unrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so geht in den Fällen der Nummern 1 bis 5 auch der Anspruch auf die Hälfte der laufenden Bezüge auf die Bundesanstalt insoweit über, als der Rückzahlungspflichtige dieses Teiles der Bezüge zur Deckung seines Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht bedarf.

(2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen in Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen Anspruchs an das Arbeitsamt abzuführen.

(3) 1Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige hat den Eingang eines Antrages auf Rente, Unterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeitsamt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. 2Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger als drei Jahre zurückliegt. 3Bezüge für eine zurückliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühestens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an das Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur Auszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach Absatz 1 nicht vorliegt.

(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.