§ 12 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beschäftigung und Arbeitsmarkt → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 12 AFG
Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes).