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§ 42 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt XI – Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen → 1. – Zulassungsausschuss für Ärzte

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 Ärzte-ZV

1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten. 3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.

Satz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).