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§ 41 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt XI – Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen → 1. – Zulassungsausschuss für Ärzte

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 Ärzte-ZV

(1) 1Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. 2Die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuss ist zulässig. 3In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch V vom 14. 12. 1983 (BGBl I S. 1431). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(2) 1Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zulassungsausschusses gefasst werden. 2Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2a) 1Abstimmungen in Sitzungen, die mittels Videotechnik durchgeführt werden, erfolgen durch mündliche Erklärung der einzelnen Mitglieder. 2Der Vorsitzende fasst das Abstimmungsergebnis zusammen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(3) Über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) 1Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluss niederzulegen. 2In dem Beschluss sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben. 3Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen. 4Dem Beschluss ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Berufungsausschusses beizufügen.

(5) 1Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassenärztliche Vereinigung für die Registerakten. 2In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Patientenvertreterinnen und -vertreter eine Abschrift des Beschlusses. 3Der Zulassungsausschuss kann beschließen, dass auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst durch V vom 14. 12. 1983 (BGBl I S. 1431). Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.