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§ 27 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt VII – Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 Ärzte-ZV

1Der Zulassungsausschuss hat von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 2Er beschließt auch von Amts wegen über die vollständige Entziehung der Zulassung, wenn die Voraussetzungen nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind. 3Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen können die Entziehung der Zulassung beim Zulassungsausschuss unter Angabe der Gründe beantragen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439) und 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), wurde Satz 3.