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§ 26 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt VII – Ruhen, Entziehung und Ende der Zulassung

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 Ärzte-ZV

(1) 1Der Zulassungsausschuss hat das vollständige Ruhen der Zulassung eines Vertragsarztes zu beschließen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 95 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 95e Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auch das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung angeordnet werden. 3In dem Beschluss nach Satz 1 Nummer 2 ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist nach § 95e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Vertragsarzt, die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuss mitzuteilen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

(3) In dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 ist die Ruhenszeit festzusetzen.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754).

(4) Über die ruhenden Zulassungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.