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§ 6 ABV
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ABV
Gliederungs-Nr.: 54-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ABV – Bedarfsträger

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind

  1. 1.
    der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
  2. 2.
    die Länder,
  3. 3.
    die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  4. 4.
    die Träger der Sozialhilfe,
  5. 5.
    die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.