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§ 9 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 ABKG – Aufgaben der Architektenkammer

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. 1.

    die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,

  2. 2.

    die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,

  3. 3.

    die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren,

  4. 4.

    die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

  6. 6.

    die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,

  7. 7.

    Parlamente, Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen sowie zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,

  8. 8.

    zu grundsätzlichen Fragen der Honorare, Gebühren und Vertragsregelungen für Architekten Stellung zu nehmen,

  9. 9.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,

  10. 10.

    bei der Regelung des Wettbewerbswesens sowie vor, während und nach einem Wettbewerb beratend mitzuwirken; der Wettbewerb ist zu registrieren. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Auslobungsbedingungen den Richtlinien für Wettbewerbe entsprechen. Darüber hinaus wirkt die Kammer bei Grundsatzfragen des Vergabewesens, soweit sie Architektenleistungen betreffen, beratend mit,

  11. 11.

    die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die Tätigkeitsbereiche der Architektinnen und Architekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner durchzuführen,

  12. 12.

    die Zusammenarbeit mit den Architektenkammern sowie mit den Berufsverbänden national wie international zu pflegen und zu fördern,

  13. 13.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  14. 14.

    Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 1 erfüllen, zu führen.

(2) Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Architektenliste, die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten, das Register der Berufsgesellschaften und ein Verzeichnis der von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu führen sowie die für die Berufsausübungen notwendigen Bescheinigungen zu erteilen.

(3) Die Architektenkammer kann Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich der Errichtung eines Versorgungswerkes für ihre Mitglieder und für Anwärterinnen und Anwärter schaffen. Das Gleiche gilt für die Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder rechtlich Gleichgestellte und für die Kinder der Mitglieder.

(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder, soweit sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind.