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§ 65 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 65 ABKG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel I § 26 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bleibt die Liste gemäß § 3 des Berliner Architektengesetzes vom 16. Februar 1973 (GVBl. S. 429), geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746), Bestandteil der bei der Architektenkammer geführten Architektenliste.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen auch diejenigen die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" weiterführen, die diese Berufsbezeichnung nach der Anordnung über die Zulassung privater Architekten und Ingenieure vom 5. Februar 1990 (GBl. I S. 50), geändert durch Anordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I S. 1152), geführt haben und auf Grund einer unanfechtbaren Entscheidung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste der Architektenkammer eingetragen worden sind.

(4) Die durch Wahlen berufenen Organe der Architektenkammer Berlin und der Baukammer Berlin bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung für die Dauer ihrer Wahl- oder Amtsperiode im Amt. Die Wahlperiode der 7. Vertreterversammlung der Architektenkammer Berlin wird entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 auf vier Jahre verlängert. Gleiches gilt für die Wahlperiode des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 1.

(5) Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit oder ihr Studium am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) bereits begonnen haben, ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 4 Absatz 1 anzuwenden.