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§ 56 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 56 ABKG – Anwendungsbereich, Verjährung

(1) Ein Mitglied der Baukammer, das sich berufsunwürdig verhält, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz zur Beachtung der Berufsordnung Verpflichteten.

(2) Berufsunwürdig verhalten sich Ingenieurinnen und Ingenieure, die schuldhaft gegen Pflichten verstoßen, die ihnen zur Wahrung des Ansehens ihres Berufes obliegen. Politische, religiöse, wissenschaftliche oder künstlerische Ansichten oder Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Ingenieurinnen und Ingenieure im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch auch nicht später als diese.