Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
ZWEITER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen
§ 36 ABKG – Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung von Bewerberinnen und Bewerbern ist zu versagen,
- 1.
solange ihnen nach § 70 des Strafgesetzbuches, § 132a der Strafprozessordnung oder nach den Vorschriften der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 30 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
- 2.
wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 30 ungeeignet sind,
- 3.
solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer Angelegenheiten oder zur Aufenthaltsbestimmung eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
- 4.
wenn die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird.
(2) Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags auf Eintragung
- 1.
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet, das Verfahren mangels Masse eingestellt oder eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung und § 915 der Zivilprozessordnung erfolgt ist, oder
- 2.
sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Besorgnis begründet, sie würden ihren Berufspflichten als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur nicht genügen.