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§ 3 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Erster Abschnitt – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 ABKG – Listen, Verzeichnisse und Register

(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das in § 6 Absatz 3 genannte Verzeichnis und das Register gemäß den §§ 7 und 7a werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

(2) Die Listen und die Verzeichnisse werden getrennt nach Fachrichtungen und alphabethisch geführt. Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 und 5). Das Datum der Eintragung und der Löschung sowie der Ausstellung der Urkunden und Bescheinigungen ist zu vermerken. Bei einer Löschung ist der Grund anzugeben.

(3) Über die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse und das Register und die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 sowie des Absatzes 4 entscheidet der Eintragungsausschuss; er entscheidet auch über die öffentliche Bestellung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen. Das Eintragungsverfahren und das Anzeigeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen; in den Fällen des § 4 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für die in die Architektenliste eingetragenen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Nachweis

  1. 1.

    der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit spätestens am 17. Januar 2014 begonnener und abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule nach Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    der Berufsbefähigung von den Innenarchitektinnen und -architekten, Landschaftsarchitektinnen und -architekten sowie Stadtplanerinnen und -planern nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Über die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse oder das Register sowie die öffentliche Bestellung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung der Eintragung oder bei einer Änderung zurückzugeben ist.