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§ 1a AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Unabhängigkeit der Abgeordneten, Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 1a AbgGRhPf – Ausübung des Mandats, Verhaltensregeln

(1) Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (Absätze 2 und 3) anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung nach § 5 Abs. 1 festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln.

(2) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(3) Die Verhaltensregeln müssen nähere Bestimmungen enthalten insbesondere über

  1. 1.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Landtag sowie von Tätigkeiten neben dem Mandat;

  2. 2.

    die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbeträge;

  3. 3.

    die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige von Spenden;

  4. 4.

    die Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen;

  5. 5.

    die Fälle einer Pflicht zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen;

  6. 6.

    die Veröffentlichung von Angaben im Internet;

  7. 7.

    das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.