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§ 16 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 AbgGRhPf – Sterbegeld

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Der Präsident bestimmt, an wen die Zahlungen zu leisten sind; bei mehreren Berechtigten ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag den Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersversorgung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersversorgung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersversorgung nach § 12 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Hinterbliebenen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Überbrückungs- und Sterbegelder, die auf Grund eines Amts- oder Beamtenverhältnisses gewährt werden, sind nach § 21 Abs. 4 anzurechnen.