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§ 37 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → 3. Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 AbgG SL – Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 31 und 33 bis 35 gelten für Berufsrichter entsprechend.

(2) Die §§ 31 und 32 Abs. 1 sowie §§ 33 bis 35 gelten für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und für leitende Beschäftigte bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder deren Aufwendungen zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln getragen werden, sinngemäß. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis befristet ist, gilt § 33 Abs. 1 Satz 2 und 5 mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze ruhen, soweit sich nicht aus dem Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen, wenn das Amt kraft Gesetzes unvereinbar war; im Rahmen einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. Entgegenstehende Vereinbarungen zum Nachteil des Beschäftigten sind unwirksam; insbesondere darf dem Beschäftigten die vereinbarte Versorgungsleistung nicht deshalb verweigert werden, weil er die Wahl zum Abgeordneten angenommen hat.

(3) Leitender Beschäftigter im Sinne des Absatzes 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.