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§ 35 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → 3. Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 AbgG SL – Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Wenn die Mitgliedschaft eines Beamten im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes kraft Gesetzes mit dem Amt unvereinbar war, sind nach dem Ende der Mitgliedschaft für die erste Festsetzung der Erfahrungsstufe des Beamten § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes und für seinen Aufstieg in den Erfahrungsstufen § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zur Rückführung in das frühere Dienstverhältnis gemäß § 34 Abs. 1.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 34 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls § 30 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts wenn das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 34 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen, falls das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war.