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§ 33 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → 3. Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 AbgG SL – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus, soweit sein Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "Außer Dienst" (a.D.) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt der Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.