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§ 12 AbgG SL
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 2. Abschnitt – Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AbgG SL
Gliederungs-Nr.: 1100-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgG SL – Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 21. Jahr um 3,5 vom Hundert bis auf maximal 71,75 vom Hundert. § 10 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und der Fraktionsvorsitzenden wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt.