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§ 5 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 5 AbgG NRW – Abgeordnetenbezüge

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.602,66 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 2.453,42 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 4 an das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg abgeführt werden. Die monatlichen Bezüge nach Satz 2 dürfen nicht mehr als ein Zwölftel des in § 5 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) festgelegten jährlichen Höchstbetrags betragen.

(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96) gilt folgende Übergangsregelung für die Dauer der 15. Wahlperiode:

§ 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die zusätzlichen monatlichen Bezüge für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der 15. Wahlperiode nach den monatlichen Abgeordnetenbezügen bemessen, wie sie sich ohne eine Erhöhung des Pflichtbeitrages um 500 Euro dargestellt hätten.