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§ 34 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Teil – Änderung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 34 AbgG NRW – Besitzstandswahrung bei der Altersentschädigung, Optionsrecht (1)

(1) Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen können, auf Antrag für die Mandatszeit bis zum Ende der 14. Wahlperiode Leistungen nach §§ 12 bis 14, 22 Abs. 3 bis 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30).

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Landtag, jedoch nicht vor Beginn der 14. Wahlperiode, beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen schriftlich zu stellen und wirkt zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 14. Wahlperiode.

(3) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 werden die Abgeordnetenbezüge in Höhe des Pflichtbeitrages zum Versorgungswerk gekürzt.

(4) Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, erhalten diejenigen Abgeordneten, die vor Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren aus dem Landtag ausscheiden oder ihre Mitgliedschaft im Landtag auf Grund § 5 Nr. 2 Landeswahlgesetz verlieren, abweichend von § 18 Abs. 2 für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgungsabfindung gemäß § 16 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004.

(1) Red. Anm.:

Nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 gilt: Für die Abgeordneten, die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits Mitglieder des Landtags sind und durch dieses Gesetz das Optionsrecht nach § 34 erwerben, gilt abweichend von § 34 Abs. 2 eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes.