Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 18 AbgG NRW – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und Listennachfolgerinnen mit dem Tag der Annahme der Wahl mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten, oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 13 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet.

(2) Übergangsgeld, Aufstockungsbetrag, eine Versorgung wegen Gesundheitsschäden oder Tod und Renten aus dem Versorgungswerk bzw. Leistungen an Hinterbliebene werden nicht gezahlt, wenn die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 5 Nr. 2 des Landeswahlgesetzes verloren geht. Stattdessen werden die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge erstattet.

(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 12 und 13 Abs. 4 einschließlich der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.