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§ 17 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbgG NRW – Verfahren bei Verstößen

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass

  1. 1.

    ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach §§ 16,16a verletzt oder

  2. 2.

    gegen das Verbot gemäß § 16 Absatz 2 verstoßen hat oder

  3. 3.

    ein Mitglied des Landtags sich weigert, an der Aufklärung mitzuwirken, oder

  4. 4.

    die nach § 16a Absatz 2 angezeigten Tätigkeiten und Verträge sowie die daraus erzielten Entgelte oder die angezeigten Spenden die unabhängige Ausübung des Mandats gefährden, oder

  5. 5.

    ein Mitglied des Landtags Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 6 Absatz 3 verletzt hat,

leitet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags nach Anhörung des betreffenden Mitglieds des Landtags eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Bei einem Fall nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer Gegenleistung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Sie bzw. er kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen. Ferner kann sie bzw. er die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt.

(3) Stellt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags fest, dass eine Pflichtverletzung, ein Verstoß gegen Verbote, eine unzulässige Zuwendung, eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandats oder ein Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, unterrichtet sie bzw. er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes fest, ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt.

(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt oder gegen die Regeln zur Mitarbeiterbeschäftigung verstoßen hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zu der Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

(5) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung durch ein Mitglied des Präsidiums oder durch eine Fraktionsvorsitzende bzw. einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle einer bzw. eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 3 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin bzw. der Präsident eigene Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter nach diesen Vorschriften zu verfahren.

(6) Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wird unbeschadet weiterer Sanktionen als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitglied des Landtags veröffentlichen. Sie wird veröffentlicht, falls das betreffende Mitglied des Landtags es verlangt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Wer eine nach § 16 Absatz 2 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie oder, falls dies nicht möglich ist, ihren Wert an das Land abzuführen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.

(8) Für Streitigkeiten gegen einen nach Absatz 4 oder Absatz 7 erlassenen Verwaltungsakt ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das Gericht am Sitz des Landtags.