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§ 12 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgG NRW – Überbrückungsgeld

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtags, so wird auf Antrag ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der monatlichen Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 abzüglich 1.050 Euro gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin, der überlebende eingetragene Lebenspartner bzw. die überlebende eingetragene Lebenspartnerin und die Abkömmlinge sowie die Eltern bzw. die Geschwister, wenn sie mit dem bzw. der Verstorbenen zur Zeit seines bzw. ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(2) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.

(3) Wird auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Leistung von anderen Stellen gezahlt, so wird das Überbrückungsgeld nach diesem Gesetz insoweit gekürzt.