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§ 7 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgG LSA – Amtsausstattung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendung eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2) Der Abgeordnete hat Anspruch auf einen angemessenen und eingerichteten Büroarbeitsplatz in den vom Landtag genutzten Gebäuden. Dasselbe gilt für eine Übernachtungsgelegenheit, soweit diese in den vom Landtag genutzten Gebäuden vorhanden ist.

(3) Zur Amtsausstattung gehören auch

  1. 1.

    die kostenlose Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen in den vom Landtag genutzten Gebäuden,

  2. 2.

    die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in den vom Landtag genutzten Gebäuden,

  3. 3.

    die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in den Büros nach § 8 Abs. 3 und

  4. 4.

    die Bereitstellung weiterer Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten.

(4) Das Nähere zur Amtsausstattung nach Absatz 3 regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Ausführungsbestimmungen. In diesen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    für die Informations- und Kommunikationstechnik in den vom Landtag genutzten Gebäuden sowie für die weitere Informations- und Kommunikationstechnik:

    1. a)

      der Umfang einer für alle Abgeordneten einheitlichen Ausstattung,

    2. b)

      das Verfahren der Beschaffung,

    3. c)

      die Gewährleistung des laufenden Betriebes und

    4. d)

      die Überlassung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder nach einer Neuausstattung;

  2. 2.

    für die Informations- und Kommunikationstechnik in den Büros nach § 8 Abs. 3:

    1. a)

      das Verfahren der Beschaffung unter folgenden Maßgaben:

      1. aa)

        bei zentraler Beschaffung ist der Umfang der Ausstattung festzulegen,

      2. bb)

        bei der Beschaffung durch die Abgeordneten sind die Mindeststandards der Ausstattung festzulegen,

    2. b)

      die Festsetzung eines erstattungsfähigen Höchstbetrages oder einer Pauschale,

    3. c)

      die Versicherung und

    4. d)

      die Überlassung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder nach einer Neuausstattung.

(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen.