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§ 6 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 1 – Entschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AbgG LSA – Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 5.975,74 Euro. (1)

(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten

1. der Präsident 100 v. H.,
2. die Vizepräsidenten50 v. H.,
3. die Fraktionsvorsitzenden100 v. H.,
4. die parlamentarischen Geschäftsführer60 v. H.

der Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4.

(2a) Eine zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 darf nur an einen Präsidenten, an die Vizepräsidenten sowie je Fraktion an einen Fraktionsvorsitzenden und einen parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Nr. 3.

(2b) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel, es sei denn, dass Beiträge in voller Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung bereits auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage wegen einer unselbstständigen Beschäftigung entrichtet werden.

(4) Die Entschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2016, auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt angepasst, die jeweils am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Sachsen-Anhalt. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Der sich aus der Veränderung ergebende neue Betrag der Entschädigung wird vom Präsidenten als Landtagsdrucksache und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des Betrages der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2023 (GVBl. LSA S. 299) hat das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass sich der Nominallohnindex für Sachsen-Anhalt im Jahr 2022 im Vergleich zum Jahr 2021 im Jahresdurchschnitt um 4,8 Prozent erhöht hat. Ab 1. Juli 2023 beträgt die Höhe der monatlichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt 7 797,69 Euro.