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§ 47b AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorsctiriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 47b AbgG LSA – Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Für Abgeordnete, die dem Landtag in mindestens einer vierjährigen Wahlperiode angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob sie auch Mitglied des Landtages in fünfjährigen Wahlperioden waren.