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§ 40 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 AbgG LSA – Wahlbeamte auf Zeit

(1) Für Wahlbeamte auf Zeit, die ein nach § 34 mit dem Mandat unvereinbares Amt innehaben, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:

  1. 1.
    Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
  2. 2.
    Fällt der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag insgesamt als abgeleistet. Wird in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf der Amtszeit wieder ein Beamtenverhältnis begründet, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(2) Für die in den Deutschen Bundestag oder in das Parlament eines anderen Landes gewählten Wahlbeamten auf Zeit gelten Absatz 1 und § 34 entsprechend, sofern ihr Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.