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§ 30 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 6 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 30 AbgG LSA – Verzicht, Übertragbarkeit, Pfändung

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 7 bis 15 ist unzulässig. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 15 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Auf diese Hälfte finden die Vorschriften der §§ 850 bis 850b und 850k der Zivilprozessordnung Anwendung.