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§ 23 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG LSA – Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 v.H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt des Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.

(2) Hat ein nach Absatz 1 Berechtigter selbst Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, wird die Hinterbliebenenversorgung auf die Entschädigung angerechnet.

(3) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 13 v.H. der zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.