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§ 22 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbgG LSA – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 1. August 2004 an um 1.050 Euro. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter in der Zeit, in der ihm Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung zusteht, so erhalten die Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Überbrückungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages der Altersentschädigung, auf die der ehemalige Abgeordnete Anspruch oder eine Anwartschaft hatte. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Überbrückungsgelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.