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§ 20 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 20 AbgG LSA – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch 30 v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung nach Satz 1 um 20 v.H.; der Höchstsatz nach § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er unabhängig vom Lebensalter die Altersentschädigung in der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Höhe.

(3) Der Gesundheitsschaden ist durch das Gutachten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden diese Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag beim Präsidenten des Landtages eingegangen ist.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser Voraussetzungen kann im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 verlangt werden.

(6) Erwerbseinkommen, die trotz Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzielt wurden, sind auf die Altersentschädigung anzurechnen; nach Antragstellung jedoch nur, soweit sie 10 v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 übersteigen.