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§ 17 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbgG LSA – Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung, wenn er die Regelaltersgrenze nach § 35 in Verbindung mit § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Ab dem elften Jahr und jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Ein ehemaliger Abgeordneter, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, erhält auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen, werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 27 Abs. 3 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.