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§ 10 AbgG LSA
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwandsentschädigung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbgG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgG LSA – Höhe der Reisekostenvergütung

(1) Entstandene Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur 1. Klasse ersetzt. Abweichend erfolgt die Erstattung von Flugkosten grundsätzlich in der niedrigsten Klasse.

(2) Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit anderen als den in Absatz 1 genannten Beförderungsmitteln wird in Höhe von 0,38 Euro und für Fahrten mit einem Fahrrad in Höhe von 0,10 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt.

(3) Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

(4) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Abgeordnete Übernachtungskosten in Höhe von 20 Euro. Werden höhere Übernachtungskosten nachgewiesen, so sind diese zu erstatten.

(5) Sonstige notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

(6) Das Nähere zu den §§ 9 und 10 regelt der Präsident in Ausführungsbestimmungen.