§ 1 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
§ 1 AbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.