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§ 31 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsbestimmungen, ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 AbgG – Beginn der Ansprüche der in den sechsten Landtag Gewählten

Wer in den sechsten Landtag gewählt wird, hat ab dem Tag der Annahme der Wahl Anspruch auf die Leistungen nach diesem Gesetz, auch wenn die 6. Wahlperiode noch nicht begonnen hat. Satz 1 gilt nicht für die Entschädigung nach § 5 Absatz 2. Die Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden auf diesen Personenkreis keine Anwendung.