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§ 24 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 AbgG – Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Soweit das Amt oder der Dienst von Angestellten des öffentlichen Dienstes mit dem Mandat unvereinbar ist, ruht das Arbeitsverhältnis mit der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag.

(2) Hat das Arbeitsverhältnis während der Mitgliedschaft im Landtag nicht geendet, so ruht es nach Beendigung der Mitgliedschaft für längstens drei Monate. Die Angestellten sind auf ihren Antrag, der innerhalb dieser drei Monate zu stellen ist, wieder einzustellen. Ihnen ist die bis zur Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Aufgabe zu übertragen. Die übertragene Aufgabe muss mit mindestens derselben Höchstgrundvergütung ausgestattet sein, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.