§ 22 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Gemeinsame Vorschriften
§ 22 AbgG – Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags legt jährlich im Rahmen der Haushaltsrechnung einen Bericht über alle Leistungen vor, die die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags sowie ihre Hinterbliebenen im vorherigen Haushaltsjahr erhalten haben. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht.