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§ 17 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Zuschuss zu den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 AbgG – Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Die Mitglieder des Landtags und die Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen bezogen auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 oder eine der in § 18 Nummer 1 genannten Leistungen der Versorgung. Das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses ist nachzuweisen. Ein Zuschuss wird nicht gezahlt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber anderen Stellen Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Leistungen in diesem Sinne sind Zahlungen von Dritten, die insbesondere aufgrund der Vorschriften des Fünften oder Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt werden. Besteht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe, besteht kein Anspruch nach dieser Vorschrift.

(2) Der Zuschuss wird jeweils in Höhe des halben Betrags geleistet, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Besteht die Mitgliedschaft nicht oder nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Satz 1 höchstens der Betrag gezahlt, der sich in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei Zugrundelegung des nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Pflegeversicherungsbeiträge der Mitglieder des Landtags unter Berücksichtigung der §§ 58 und 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Zu berücksichtigende Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind insbesondere Leistungen Dritter aufgrund des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Der Zuschuss wird in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags gewährt, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.