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§ 14 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgG – Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag auf Antrag ein Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu stellen. Das Übergangsgeld wird in Höhe von 80 Prozent der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Entschädigung nach § 5 Absatz 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für 18 Monate, gewährt. Das Übergangsgeld wird auf Antrag monatlich in Höhe des halben Betrags gewährt; die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gezahlt, wenn das ehemalige Mitglied

  1. 1.

    Altersrente nach § 15 Absatz 5 dieses Gesetzes oder Altersversorgung nach den §§ 11 und 12 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erhält oder die altersmäßigen Voraussetzungen für den ungeminderten Bezug dieser Leistungen erfüllt,

  2. 2.

    eine Versorgung nach § 16 erhält,

  3. 3.

    Versorgung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft erhält,

  4. 4.

    Ruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst bezieht oder

  5. 5.

(3) Auf das Übergangsgeld nach Absatz 1 sind anzurechnen:

  1. 1.

    alle Erwerbseinkünfte, die im Bezugszeitraum des Übergangsgeldes erzielt werden; die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens fällt nicht hierunter,

  2. 2.

    Erwerbsersatzeinkünfte, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkünfte zu ersetzen,

  3. 3.

    Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft,

  4. 4.

    Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst,

  5. 5.

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

soweit nicht nach Absatz 2 ihr Bezug die Leistung von Übergangsgeld ganz ausschließt. Bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des Satzes 1 sind tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abzuziehen. Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtags, das gemäß § 24 Anspruch auf Wiederverwendung im öffentlichen Dienst hat, unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder nimmt es Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das dem Einkommen entspricht, das es bei Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten hätte.

(4) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 3 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwölftel der Einkünfte und Bezüge des Kalenderjahres zugrunde zu legen. Über die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge können Nachweise über Zeitraum und Höhe verlangt werden. Als Nachweise gelten neben Steuerbescheiden auch sonstige Unterlagen, aus denen sich die erzielten Einkünfte und Bezüge ermitteln lassen. Bis zur endgültigen Festsetzung des Übergangsgeldes sollen angemessene Abschlagszahlungen gewährt oder der Anspruch soll vorläufig festgesetzt werden.

(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Wiedereintrittes.