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§ 10 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 AbgG – Erstattung von Fahrkosten

(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten für Fahrten zum Landtag aus Anlass von Pflichtsitzungen auf Antrag die Kosten in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erstattet. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, so wird der tatsächlich aufgewendete Fahrpreis erstattet, soweit nicht das Mitglied über eine Freifahrtberechtigung gemäß § 7 Absatz 3 verfügt und diese eingesetzt werden kann. Erstattet werden höchstens die Kosten, die für die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Landtag anfallen. Für Pflichtsitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Landtags gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 ist die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnort und Sitzungsort maßgebend. Eine andere als die kürzeste Wegstrecke kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Mitglied des Landtags regelmäßig für den Weg zwischen Wohnort und Landtag benutzt wird.

(2) Die Anträge sind grundsätzlich vierteljährlich innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zu stellen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden, erlischt der Anspruch auf Fahrkostenerstattung.

(3) Mitgliedern des Landtags, denen in sinngemäßer Anwendung des § 52 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ein landeseigener Dienstwagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, werden Fahrkosten nicht erstattet. Regelungen zur Nutzung der Dienstwagen des Landtags nach Satz 1 erlässt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.