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§ 6b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 6b AbgG – Fahrtkosten

Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats auf Antrag

  1. a)

    bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrtstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes bestimmten Betrags oder

  2. b)

    bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt, es sei denn, das Verkehrsmittel kann unentgeltlich benutzt werden.