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§ 34 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 34 AbgG – Freistellung

(1) Einem in den Landtag gewählten Angestellten einer in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Person, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht nach § 33 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Entgelt zu gewähren.

Wird einem Angestellten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Entgelt gewährt, ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Angestellter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 35 vom Hundert des von ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zu beanspruchenden Entgelts.