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§ 23 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG – Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 11 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 6 bis 6c ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6 bis 6c und 11 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.